AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Angebot und Abschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  2. Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, sonstige Abreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager sowie ausschließlich der Kosten für Fracht und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.
  2. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsschluss, ist der Besteller berechtigt innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten. Ausgenommen sind bei Vertragsabschluss von den Parteien gesondert festgelegte Preisstellungen. Für Zuschläge (Legierungs-zuschläge, Schrottpreiszuschläge u.a.), die im Anhängeverfahren zu berechnen sind, gelten ebenso die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Zuschläge. Die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.
  3. Rechnungen sind zahlbar in Euro zu den vereinbarten Terminen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber angenommen, und zwar Wechsel nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Wechseln trägt der Besteller die Wechselsteuer sowie die Kosten der Diskontierung und des Einzugs. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  4. Bei verspäteter Zahlung sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Verschaffen wir dem Besteller die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel indossieren (Scheck-Wechsel-Verfahren), so gilt die Kaufpreiszahlung erst als erfolgt, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.

Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen und – termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und verstehen sich ab Werk oder Lager. Lieferfristen oder –termine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  3. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers- um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsabschluss in Verzug ist. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfristen beeinflussen, wird die Lieferfrist im angemessenen Umfang verlängert, auch wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Änderung der Lieferzeit getroffen worden ist
  1. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, falls wir in Verzug geraten, der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet bzw. durchgeführt sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen oder – leistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche hat der Besteller nur dann, wenn wir den Verzug bzw. das Unterbleiben der Lieferung oder Leistung aufgrund Vorsatzes zu vertreten haben.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streik, Aussperrung, Behinderung der Verkehrswege, Betriebsstörungen, Ausschussproduktion bei uns oder einem Lieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel.
  3. Auf Abruf bestellte und fertiggestellte Lieferungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Auftragsbestätigung anzunehmen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig aufzugeben; die Gesamtmenge muss binnen einen Jahres seit Vertragsabschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen verrechnen.

Lieferumfang

  1. Wir behalten uns das Recht vor, aus betriebstechnischen Gründen die bestellte Menge mit einer Abweichung bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern unserer Lieferstellen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage des Wiegezettels. Bei Lieferung, gleich mit welchem Beförderungsmittel, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Für eine in der Rechnung angegebene Stück- oder Kollizahl wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  2. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. Verpackung, Schutz und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
  3. Wird eine von uns geschuldete Absendung von Versanddokumenten und anderen Belegen nach Versand verzögert, so haften wir für die Folgen nur bei grober Fahrlässigkeit.
  4. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

Versand und Gefahrübergang

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel wählen wir bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung nach bestem Ermessen. Mehrfach verwendbare Verpackungseinheiten werden zu zwei Drittel des berechneten Wertes von uns gutgeschriebenen, sobald sie in brauchbarem Zustand fracht- und spesenfrei an uns zurückgesandt werden.
  2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Besteller über.
  3. Versandfertig gemeldete Ware, auch wenn sie eine Teillieferung darstellt, muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Wir sind weiterhin berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang an den Besteller zu leisten.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. der Ziff. 1.
  1. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten, in dem sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenen Umfang, auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
  2. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie Vorbehaltsware.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Ziff. 4 und 5 entsprechend.
  2. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem Ziff. 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
  3. Bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel- Verfahrens (ll Ziff. 7) geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zu vollziehen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Bestellers nicht nachhaltig gestört wird. Der Besteller verpflichtet sich deshalb, uns auf Verlangen jederzeit den Bestand der Vorbehaltsware körperlich nachzuweisen und uns Zutritt zu seinem Betrieb zu gestatten.
  6. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

Mängel / Gewährleistung

Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:

  1. Keine Gewähr wird für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  1. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
  2. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns angezeigt werden, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber einen Monat nach Empfang der Ware unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch uns. Bei als deklassiertes Material verkaufter Ware, z.B. sog. ll a Material, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  1. Mangelhafte Ware ist auf Verlangen an uns zurückzusenden und wird, sofern die Beanstandung berechtigt ist, nach unserer Wahl nachgebessert oder durch einwandfreie Ware ersetzt. Es bleibt uns überlassen, evtl. den berechneten Wert der zurückgesandten Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Schadensersatz hat der Besteller nicht. Bei Teillieferungen können Ersatzansprüche im oben dargelegte Sinne nur für die einzelnen Lieferungen erhoben werden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge verspätet oder unvollständig gewesen ist.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Gegenstände.
  3. Bei Ausführung von Lohnaufträgen haften wir für die sachgemäße Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten nur bis zur Höhe der betätigten bzw. angefallenen Lohnkosten.

Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund – sind ausgeschlossen.

Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Pflichten des Bestellers und des Verkäufers ist Iserlohn.
  2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Iserlohn oder nach unserer Wahl das Landgericht Hagen.
  3. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtübereinkommens sind ausgeschlossen.
  4. Bei Lieferungen für den Export in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Material verursacht wird, das von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert war.
  5. Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Besteller oder seiner Beauftragten hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der Besteller uns einen Betrag in Höhe der jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  6. Mit dem Vertragsverhältnis anfallende Daten werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
  7. Bei Erzeugnissen des Gemeinsamen Marktes der Montanunion ist der Besteller verpflichtet, sich hinsichtlich seiner eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager an die Bestimmungen der Entscheidungen 30/53, 31/53 und 37/54 der Hohen Behörde in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.Einkaufsbedingungen der GWI Werkzeug und Stahl Vertriebs GmbH, nachstehend GWI genannt
  1. Allgemeines1.1 Sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie von den GWI Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von GWI als Zusatz zu den Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht. Die Grundsätze über ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind insoweit abgedungen. Auch bedeutet die Annahme von Lieferanten bzw. Leistungen sowie deren Zahlung keine Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.1.2 Für die Ausführung der Ware oder Dienstleistungen gelten die zwischen GWI und dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen.
  1. Bestellung2.1 Der Vertragsabschluss erfolgt durch eine Bestellung von GWI (Angebot) und einer Bestätigung (Annahme) durch den Lieferanten in jeweils schriftlicher Form. Möglich sind Einzelbestellungen oder rollierende Liefereinteilungen von GWI.2.2 Einzelbestellungen und Liefereinteilungen sind unverzüglich nach Erhalt vom Lieferanten zu bestätigen. Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich (binnen 3 Tagen) nach Erhalt widerspricht.

    2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist GWI an die Bestellung nicht mehr gebunden.

    2.4 GWI kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführungen verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

    2.5 Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von GWI schriftlich bestätigt sind.

  1. Liefertermine, Lieferverzug3.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf den Eingang bei der in der Bestellung genannten Empfangsstelle. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Vor Ablauf des Liefertermins ist GWI zur Abnahme nicht verpflichtet.3.2 Erkennbare Lieferverzögerungen sind GWI unverzüglich mitzuteilen und die weitere Verfahrensweise mit GWI abzustimmen.

    3.3 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand ist GWI, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Frist zur Leistung Schadensersatz zu verlangen. Entstehen GWI oder seinen Abnehmern durch Nichterfüllung zugesagter Termine oder Leistungen „Stillstandkosten“, so hat der Lieferant diese gegen Nachweis zu erstatten. Daneben ist GWI berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

    3.4 Bei wiederholtem Lieferverzug ist GWI nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

  1. Transport, Verpackung, Gefahrübergang4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Werk inkl. aller Nebenkosten und Verpackungen.4.2 Der Gefahrübergang erfolgt in jedem Fall erst nach Ablieferung der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle. Das gilt auch, wenn aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten von GWI zu tragen sind. Soweit der Transport auf Kosten von GWI durchgeführt wird, sind die Versandvorschriften von GWI zu beachten und es ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden.

    4.3 GWI Personal handelt bei der Übergabe der bestellten Objekte an GWI lediglich als Erfüllungshilfe des Lieferanten.

    4.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung an gekennzeichneter Stelle beizufügen.

    4.5 Auf allen Korrespondenzen sind die Daten anzugeben, auf die besonders im Bestellformular hingewiesen wird.

  1. Zahlungen und Zahlungsbedingungen5.1 Zahlungen leistet GWI, wenn nicht anders vereinbart, am 15. des der Rechnungsstellung / Leistungserfüllung folgenden Monats abzüglich 3% Skonto oder 60 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.5.2 Für die Berechnung und Bezahlung der Lieferungen sind die auf der Abladestelle festgestellten Gewichte oder Mengen maßgebend. Bei fehlerhafter Lieferung ist GWI berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten. Entwürfe, Zeichnungen und Muster werden nur bezahlt, wenn darüber zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

    5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

    5.4 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GWI, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen GWI entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. GWI kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

  1. Mängelansprüche6.1 Die Annahme der Lieferungen / Leistungen erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. GWI wird Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, unverzüglich rügen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind, die vereinbarte Beschaffenheit und gegebenenfalls zugesicherten Eigenschaften besitzen, sowie den anerkannten Regeln der Technik den zur Zeit der Lieferung oder Leistung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entsprechen.

    6.3 GWI ist berechtigt, bei Mängeln der Lieferung oder Leistung nach Wahl von GWI kostenlose Nacherfüllung (entweder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu verlangen. Das gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt.

    6.4 Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist GWI berechtigt, ganz oder teilweise entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, die Minderung des Preises, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

    6.5 In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung übermäßiger Schäden, kann GWI zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten schaffen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt nach vorheriger Absprache der Lieferant.

    6.6 Wird in Folge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung erforderlich, trägt der Lieferant die Kosten.

    6.7 Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung, Aussortierung oder Verschrottung mangelhafter Liefergegenstände.

    6.8 Wird ein Fehler erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hierzu gehören auch Kosten eines erforderlichen Austausches und / oder der Reparatur von Produkten, in die GWI fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat, sowie die Kosten für Handling und Gewährleistungsabwicklung (Materialnebenkosten).

    6.9 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).

    6.10 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant GWI von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 10 Jahre.

  1. Haftung7.1 Soweit GWI oder einem Dritten wegen einer Lieferung mangelhafter Teile oder der mangelhaften Ausführung einer Dienstleistung oder der sonstigen Verletzung von Vertragspflichten ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zum Schadenersatz verpflichtet.7.2 Für Maßnahmen von GWI oder des Kunden von GWI zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion), haftet der Lieferant, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist.

    7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Automobilindustrie angemessenen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und mindestens 15 Jahre über die Lieferung / Leistung hinaus zu halten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich der Benennung des Haftpflichtversicherers sind im Einzelfall zu prüfen und zu vereinbaren.

  1. Beigestelltes Material8.1 Die von GWI beigestellten Materialien bleiben im Eigentum von GWI und sind unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Der Lieferant hat diese Materialien im Rahmen seiner Versicherungen gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern. Der Lieferant haftet für den Fall der Zerstörung, Beschädigung oder des Untergangs der beigestellten Ware.8.2 Vor Beginn der Fertigung hat der Lieferant das beigestellte Material auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen, sowie eine Identitätsprüfung durchzuführen. Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese besonders mit GWI vereinbart sind oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitätsmängel an den von GWI beigestellten Materialien fest, ist GWI unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen.

    8.3 Verarbeitung der von GWI beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für GWI. Soweit der Wert des von GWI beigestellten Materials den Wert der Vereinbarung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von GWI, andernfalls entsteht Miteigentum von GWI im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert des Gesamtergebnisses.

  1. Werkzeuge, Formen, Geheimhaltung9.1 Von GWI zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Normenblätter usw. dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung von GWI weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so kann GWI vorbehaltlich weiterer Rechte die Herausgabe und Schadensersatz verlangen.9.2 Alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erlangten Informationen darf der Lieferant Dritten nicht zugänglich machen, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind.
  1. Versicherungen

Die Lieferungen sind durch GWI transportversichert. Der Auftragnehmer hat den Spediteuren SLVS-Verbot zu erteilen. Evtl. SLVS-Prämien trägt der Auftragnehmer.

  1. Ergänzende Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist derjenige Ort, an den der Vertragsgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand Iserlohn. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

 

 

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